Dividendenschein

Dividendenschein
Gewinnanteilschein, Coupon;  Aktien beigefügte rechtlich selbstständige Urkunden, die zum Bezug der  Dividende gegen Einlösung berechtigen. Zusammengestellt in einem D.-Bogen; der letzte Abschnitt ist meist der  Erneuerungsschein. Die D. sind  Inhaberpapiere i.w.S., nehmen jedoch wegen ihres zunächst unbestimmbaren Wertes erst nach Festsetzung der Dividende den Charakter von Handelsware an.
- Veräußert der Besitzer einer Aktie seine D., ohne die Aktie mitzuveräußern, so wird der Veräußerungserlös bei ihm als Teil der Einkünfte aus Kapitalvermögen zur Einkommensteuer herangezogen (§ 20 II 1 EStG).
- Mit Kraftloserklärung der Aktie ( Kraftloserklärung von Wertpapieren) erlischt auch der Anspruch aus den noch nicht fälligen D. (§ 72 II AktG).
- Vgl. auch  Coupon.

Lexikon der Economics. 2013.

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